Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 29 Internetbasierte Wiederzulassung
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 11.12.2013 – 8 A 1634/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/29#abs-1 (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, das nach § 16 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Wiederzulassung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/29#abs-2 (2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/29#abs-3 (3) Für die Wiederzulassung gilt § 16 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/29#abs-4 (4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/29#abs-5 (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Die Angabe nach Satz 1 wird durch das Portal im Verfahren nach § 26 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 11 Nummer 2 maschinell verifiziert und zum Zweck dieser Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.